Neues Schweizer Datenschutzgesetz (DSG)
Am 1. September 2023 tritt das neue Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft.
Damit werden zahlreiche Anforderungen, die in ähnlicher Form bereits aus der europäischen DSGVO bekannt sind, auch in der Schweiz relevant. Welche Auswirkungen dies auf Ihre Geschäftsprozesse hat, klären Sie bitte mit ihrem juristischen Sachverständigen.
Neben vielen anderen Bereichen betrifft die Revision des DSG unter anderem sowohl die inhaltliche Information der Kommunikationspartner (Datenschutzerklärung) als auch die technische Umsetzung der Website. In der Regel sind dies bei unseren Kunden (nicht abschliessend):
- Online-Analytics
- Kontaktformulare
- Shopsysteme
- Newsletter
- Logins von Nutzern
Das Datenschutzgesetz greift, sobald Daten gespeichert werden sollen, mit denen konkrete Personen identifiziert werden können. Grundsätzlich gilt: je weniger Drittparteien involviert sind, desto einfacher ist die Kontrolle über den Datenfluss zu bewältigen. Ebenfalls trägt die Anonymisierung von Nutzerdaten dazu bei, das Risiko einer Datenschutzverletzung zu reduzieren.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, empfehlen wir darum unseren Kunden,
- Die Datenschutzerklärung zu prüfen (prüfen lassen) und Anpassungen mitzuteilen. Wir benötigen in jedem Fall die Angaben zum Datenschutzbeauftragten Ihres Unternehmens.
- Daten aus Kontaktformularen nach Erledigung zu löschen oder gemäss Ihren internen Richtlinien abzulegen.
- Die einfache Web-Analyse mit einem Dienst wie Matomo zu betreiben. Rudimentäre Daten wie Seitenzugriffe und Nutzerzahlen sind damit auch komfortabel abrufbar und können ohne Drittanbieter (wie z.B. Google) verwendet werden.
- Bei Newsletter-Empfängern sicherzustellen, dass die entsprechenden Adressen entweder durch ein bestehendes Kundenverhältnis oder durch explizite Anmeldung gewonnen wurden.
Fälschlicherweise wird häufig davon ausgegangen, dass eine detaillierte Zustimmung zu Cookies (Cookie-Banner) erforderlich ist. Es reicht auch mit dem neuen Datenschutzgesetz, darauf hinzuweisen, dass Cookie im Browser blockiert oder gelöscht werden können. Eine Einwilligung muss weder eingeholt werden noch wird sie automatisch durch die Nutzung einer Website erteilt.
Siehe dazu Podcast von Rechtsexperten ....
Webseite